Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt die Bezeichnung

“Cloppenburger Liederkranz”
Männergesangverein von 1839

Er ist Mitglied im Oldenburgischen Sängerbund e.V. (OSB) und im Chorverband Niedersachsen-Bremen e.V. (CVNB). Er hat seinen Sitz in Cloppenburg und ist nicht im Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Pflege des Liedguts und des mehrstimmigen Chorgesanges. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:
Durch regelmäßige Proben bereitet sich der Chor für Konzerte und andere musikalische Veranstaltungen vor, stellt sich dabei auch in den Dienst der Öffentlichkeit.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
Die Erfüllung des Vereinszwecks geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.

§ 3 Mitglieder

Der Verein besteht aus singenden Mitgliedern und Sangesfreunden. Singendes Mitglied kann jede stimmbegabte männliche Person sein. Außerdem kann jede natürliche oder juristische Person, die die Bestrebungen des Chores unterstützen will, ohne selbst zu singen. förderndes Mitglied sein. Die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand schriftlich zu erklären.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:
a) durch freiwilligen Austritt
b) durch Tod
c) durch Ausschluss

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum Schluss des Folgemonats. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des eingeschriebenen Briefes beim Vorstand eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung, die über die Berufung entscheidet, ist innerhalb von 2 Monaten nach Eingang der Berufungsschrift einzuberufen. Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass eine gerichtliche Anfechtung nicht möglich ist.

§ 5 Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern, die singenden Mitglieder außerdem die Pflicht, an allen Chorproben und Auftritten teilzunehmen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten. Gleiches gilt für den von der Mitgliederversammlung aus besonderem Anlass beschlossenen Umlagesatz.

§ 6 Verwendung der Finanzmittel

Mitgliederbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Zwecken des Vereins. Nicht mit dem angegebenen Zweck zu vereinbarende Zuwendungen oder unangemessene Vergütungen dürfen aus Vereinsmitteln weder an Mitglieder noch an andere Personen gewährt werden.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres durch den Vorstand einzuberufen, im übrigen dann, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies beantragt.
Eine Mitgliederversammlung ist 14 Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Alle Beschlüsse mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den Schriftführer protokolliert. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ausgenommen Sangesfreunde und Förderer. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a) Feststellung, Abänderung oder Auslegung der Satzung;

b) Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung des Vorstandes;

c) Wahl des Vorstandes;

d) Wahl von zwei Rechnungsprüfern;

e) Festsetzung des Mitgliederbeitrages;

f) Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes;

g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;

h) Entscheidung über die Berufung nach § 3 und § 4 der Satzung;

i) Ehrungen;

j) Entgegennahme des Berichts des Chorleiters.

Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind 8 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen.

§ 9 Vorstand

Der Vorstand besteht aus

a) dem geschäftsführenden Vorstand,

b) dem Chorleiter,

c) dem Beirat, (gebildet aus den Stimmführern der vier Singstimmen und dem Fahnenträger),

d) dem musikalischen Beirat, gebildet aus vier singenden Mitgliedern des Chores (je Singstimme ein Vertreter, der von der jeweiligen Stimme benannt wird).

Der Beirat soll den Vorstand bei seinen Verwaltungsaufgaben beraten und unterstützen; Aufgabe des musikalischen Beirates ist die Beratung und Unterstützung des Chorleiters insbesondere bei der Auswahl der Gesangsstücke.

Dem geschäftsführenden Vorstand, der auch gleichzeitig Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist, gehören an

a) der Vorsitzende (Liedervater),

b) der stellvertretende Vorsitzende,

c) Schriftführer

d) der Kassenwart,

e) der Vergnügungswart,

f) der Notenwart

g) der Pressewart.

Zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind berechtigt, in Vereinbarung mit dem Vorsitzenden gemeinsam den Verein zu vertreten. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluss des Vorstandes eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl; auf der nach dem Ausscheiden des Vorstandsmitgliedes nächsten Mitgliederversammlung wird dieser durch Neuwahl ersetzt; die Wahlperiode verkürzt sich gegebenenfalls in diesem Falle bis zum ursprünglich vorgesehenen Wahltermin.
Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt mit Ausnahme des Chorleiters, der durch den Vorstand berufen wird.
Die Wahlen erfolgen so, dass in dem einen Jahr der Vorsitzende (Liedervater) , der Schriftführer und der Notenwart und im nächsten Jahr der stellvertretende Vorsitzende, der Kassenwart, der Vergnügungswart und der Presswart gewählt werden. Die Erstwahl von Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands erfolgt schriftlich und geheim; im übrigen kann mündliche Abstimmung (Akklamation, Zuruf) oder Stimmabgabe durch Zeichen (Handerheben) erfolgen, wenn nicht geheime Wahl beantragt wird.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen werden. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 10 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 11 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zustimmung von drei Viertelteilen der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Kassierer die gemeinsamen vertretungsberechtigten Liquidatoren. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Sängerbund “Heimattreu” Cloppenburg, der das Vermögen des Vereins binnen 5 Jahren einem Nachfolgeverein oder einem anderen gemeinnützigen Chor der Stadt Cloppenburg zu übertragen hat.

§ 12 Inkrafttreten

Die vorliegende Satzungsänderung ist in der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 29. Januar 2009 beschlossen worden und mit dem gleichen Tag in Kraft getreten. Sie setzt die Satzung vom 20.September 2001 außer Kraft.
Der Vorstand kann zur vorliegenden Satzung eine Geschäftsordnung erlassen.

49661 Cloppenburg, den 29. Januar 2009