Geschäftsordnung des
„Cloppenburger Liederkranz”
Männergesangverein von 1839

Der Vorstand gibt sich gemäß der Ermächtigung aus § 12 der Vereinssatzung folgende Geschäftsordnung:
1. Aufgaben und Funktionen der Vorstandsmitglieder
a) Der 1. Vorsitzende leitet den Verein. Er beruft Sitzungen des Vorstandes sowie Mitgliederversammlungen ein. Er führt jeweils den Vorsitz.
b) Der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden mit den gleichen Rechten und Pflichten.
c) Der Schriftführer erledigt alle anfallenden schriftlichen Arbeiten und verfasst Protokolle über Sitzungen und Versammlungen.
d) Der Kassenwart verwaltet die Kasse. Er überwacht alle Anschaffungen des Vereins. Zur Mitgliederversammlung erstellt er einen vollständigen Jahresabschluss und legt einen Finanzplan für das kommende Sängerjahr vor. Der Kassenwart ist verpflichtet, den Jahresabschluss zwei Rechnungsprüfern zur Prüfung vorzulegen.
e) Der Vergnügungswart kümmert sich um die Planung und Durchführung von Ausflügen, Reisen, Radtouren, geselligen Zusammentreffen und um die Fidelitas im Verein. Er berichtet auf der Mitgliederversammlung über die Veranstaltungen im abgelaufenen Sängerjahr und gibt einen Ausblick auf geplante Veranstaltungen im neuen Jahr. Der Vergnügungswart arbeitet eng mit dem Kassenwart zusammen und entwirft einen Finanzbedarfsplan für geplante Vorhaben im zukünftigen Sängerjahr.
f) Der Notenwart verwaltet das Notenmaterial. Er ist zuständig für die fachgerechte Behandlung und Pflege der Noten. Er ist verantwortlich für die Notenausgabe bei gesanglichen Veranstaltungen.
g) Der Pressewart ist das Bindeglied  des Vorstands zur örtlichen Presse. Er ist zuständig für eine nachhaltige Pressearbeit im Sinne des Vereins.

2. Vertretung des Vereins
Laut Satzung des Vereins vertreten zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes in Vereinbarung mit dem Vorsitzenden gemeinsam den Verein. Intern vertreten sich 1. Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender gegenseitig, Schriftführer und Notenwart, gegenseitig und Kassierer und Vergnügungswart gegenseitig.

3. Vorstandssitzungen
Vorstandssitzungen des Vorstandes bzw. des erweiterten Vorstandes finden nach Bedarf statt. Die Einladungen sollen ca. 10 Tage vor dem jeweiligen Termin unter Beifügung der Tagesordnung verteilt bzw. zugestellt werden. Diese Regelung gilt nicht für die Ferien und für den Fall, dass eine zusätzliche Vorstandssitzung nötig wird.

4. Wiederkehrende Auftritte des Liederkranzes
a) Wird darüber hinaus von einem Nicht-Chormitglied ein Ständchen gewünscht, so ist dieser Antrag vom Vorstand zu bescheiden. Für den Fall der Zusage ist für das Ständchen vom Nicht-Chormitglied eine Gebühr zu entrichten.
b) Bei Geburtstagen wird dem Sangesbruder von den anwesenden Sängern während des Singabends ein Ständchen gebracht. Daraus entstehen für den Geehrten keine Verpflichtungen.
c) Bei Geburtstagen (50, 60, 65, 70, 75 usw.) und anderen besonderen Anlässen bringt, wenn vom Sangesbruder gewünscht, der gesamte Chor ein Ständchen. Ort und Zeitpunkt sind mit dem Vorstand abzustimmen. Für den Geehrten entstehen hieraus keine Verpflichtungen. Dabei gilt das Singen als Geschenk. Beim Ständchen im Hause des Geehrten oder in einer Gaststätte erhält die Ehefrau/Partnerin einen Blumenstrauß. Ergeht eine Einladung an den Vorstand, vertritt eine Abordnung aus Vorstand und Mitgliedschaft den Chor; zusätzlich wird ein dem Anlass entsprechendes persönliches Geschenk im Wert von bis zu 50 € übergeben. Letzteres gilt auch, wenn der gesamte Chor eingeladen wird.
d) Beim Tode eines Sangesbruders ehrt der Chor den Verstorbenen durch einen Nachruf in der Zeitung und durch einen Kranz. Ein Mitwirken bei der Beerdigung erfolgt auf Wunsch der Familie des Verstorbenen. Die Teilnahme an der Beerdigung sollte für jeden Sangesbruder Pflicht sein.

5. Ehrenmitglieder
Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit.

6. Inkrafttreten der Geschäftsordnung
Diese Geschäftordnung ist beschlossen am 28. Februar 2007 und tritt mit dem Tage des Beschlusses in Kraft.

49661 Cloppenburg, 28. Februar 2007 (aktualisiert am 22. Januar 2018)